· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Anzeigepflicht nach dem ErbStG wurde vorsätzlich nicht erfüllt
| Die Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers nach § 31 Abs. 5 ErbStG führt nicht zu einer Befreiung des Erwerbers von der Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG. |
Im Ausgangsfall sei das FG nicht gehalten gewesen, den von der Klägerin benannten Testamentsvollstrecker als Zeugen zu vernehmen. Nach der zutreffenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG sei für die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO darauf abzustellen, ob der Vater der Klägerin, der im Zeitpunkt des Erwerbs der gesetzliche Vertreter der Klägerin war, seine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG vorsätzlich nicht erfüllt hat.
Dabei sei das FG - ebenfalls rechtlich zutreffend - davon ausgegangen, dass diese Anzeigepflicht allein für den Vater und nicht für den Testamentsvollstrecker bestand und dass der Vater von seiner Anzeigepflicht auch nicht durch die Erklärungspflicht des Testamentsvollstrecker (§ 31 Abs. 5 ErbStG) befreit wurde (BFH 11.5.12, II B 63/11, Abruf-Nr. 122466).
Der BFH hat nun bestätigt, dass das FG mit eingehender Begründung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Vater seine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG vorsätzlich nicht erfüllt habe.
PRAXISHINWEIS | Der für die Bejahung einer Steuerhinterziehung ausreichende bedingte Vorsatz ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten und damit auch mit der Fertigung der (Einkommensteuer-)Erklärung beauftragt hat (BFH 16.1.73, VIII R 52/69, BStBl II 73, 273). |