· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Erbbaurecht: Abstandszahlungen sind Werbungskosten
| Abstandszahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts sind als Werbungskosten sofort abzugsfähig, wenn dies dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen soll ( BFH 26.1.11, IX R 24/10, Abruf-Nr. 112949 ). |
AK bzw. HK sind Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 HGB). Das bedeutet ein Überführen von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht. In diesem Sinne angeschafft wird ein Grundstück auch dann, wenn der Eigentümer das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie ein Erbbaurecht oder einen Vermächtnisnießbrauch ablöst.
PRAXISHINWEIS | Wenn der Eigentümer das Erbbaurecht allein deshalb vorzeitig ablöst, um die Erbbauberechtigten auszutauschen und so höhere Einkünfte zu erzielen, erfolgt die Ablösung aber gerade nicht für die Selbstnutzung oder den lastenfreien Verkauf. Die Nutzungsüberlassung bleibt dieselbe, lediglich die wirtschaftlichen Bedingungen werden optimiert. Insoweit begründet die Ablösung den wirtschaftlichen Zusammenhang mit den bisherigen Einkünften und überlagert den dinglichen Bezug. Entsprechendes gilt für die Abfindung an Mieter. |