· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
BGH vollzieht Kehrtwende: Pflichtteilsergänzungsanspruch - es kommt allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Erbfall an
| Früher konnte der Pflichtteilsberechtigte, der im Zeitpunkt einer Schenkung noch nicht pflichtteilsberechtigt war - also z.B. noch nicht geboren war -, keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen (BGH 25.6.97, IV ZR 233/06, ZEV 97, 373). Jetzt kommt es nur noch darauf an, dass die Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt waren. |
Mit Urteil vom 23.5.12 hat der BGH entschieden, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen nicht voraussetzt, dass diese schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Es genügt, wenn ihre Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls besteht (BGH 23.5.12, IV ZR 250/11, Abruf-Nr. 121830).
PRAXISHINWEIS | Gerne wird übersehen, dass Zuwendungen unter Ehegatten oder Zuwendungen unter Nutzungsvorbehalt immer ergänzungspflichtig bleiben. Die 10-Jahresfrist und damit auch das Abschmelzungsmodell gelten nicht. |