· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Erbschaft als kindergeldrechtlicher Bezug?
| Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wurde ein volljähriges Kind neben anderen Voraussetzungen nur berücksichtigt, wenn es keine Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 2 EStG und keine Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 EUR bezog. Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nunmehr diese Prüfung der Einkünfte und Bezüge mit Wirkung ab 2012 abgeschafft. |
Zur Erinnerung: Zuletzt hatte der BFH mit Urteil vom 4.8.11 (III R 22/10, ErbBstg 2012, 5) entschieden, dass die Beteiligung am Nachlass eines verstorbenen Elternteils nicht zu einem Bezug des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG führt. Mit Urteil vom 28.1.04 (VIII R 21/02, ErbBstg 04, 210) hatte der BFH auch entschieden, dass Geldzuwendungen von dritter Seite keine Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind, wenn sie zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt sind. Zugleich hat der BFH aber herausgestellt, dass laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite auch dann zu den Bezügen nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zählen, wenn diese die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten.
PRAXISHINWEIS | Ab 1.1.12 entfällt nun die Frage, ob ein Vermögenserwerb aufgrund von Schenkungen oder Erbschaften als kinderfreibetrags- bzw. kindergeldschädlicher Bezug zu werten ist. |