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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kein Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen vor Einführung der Vollverzinsung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1988 geltende Rechtslage hinsichtlich der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (Beschränkung auf punktuelle Verzinsungsregelungen unter Verzicht auf eine Vollverzinsung) beruhte auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Billigkeitsmaßnahmen, die auf die punktuelle Wirkung der damaligen Verzinsungsregelungen gestützt werden sollen, sind daher nicht möglich ‒ so der BFH mit Beschluss vom 12.4.18. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Miterbin nach dem Erblasser E. Gegen E waren in 2013 im Anschluss an eine Außenprüfung mehrere Änderungsbescheide ergangen, die für die Jahre 1984 und 1986 zu Erstattungen und für die Jahre 1985, 1987 und 1988 zu Nachzahlungen führten. Vor Erlass der Bescheide hatte das FA AdV gewährt.

     

    In den Jahren 2015 und 2016 setzte das FA Aussetzungszinsen fest. Erstattungszinsen wurden nicht festgesetzt, da die Vollverzinsung erst 1989 eingeführt wurde. K begehrte den Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen. Das FA und das FG Nürnberg (20.9.17, 5 K 1535/16, 5 K 233/17, EFG 18, 1) lehnten dies ab.