· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kosten der Testamentsvollstreckung als Werbungskosten
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Im Nachlass sind Immobilien und Kapitalvermögen. Der Testamentsvollstrecker bekommt jährlich 1,5 % vom Bruttonachlass. Der BFH musste nun darüber zu entscheiden, ob sich die anteiligen Werbungskosten nach dem Zeitaufwand richten, die der Testamentsvollstrecker im Zusammenhang mit einem einzelnen Nachlassobjekt aufwendet, oder in Abhängigkeit der Nachlasswerte zu bestimmen sind. |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter M. Im Nachlass befanden sich zwei vermietete Mehrfamilienhäuser und umfangreiches Kapitalvermögen. M hatte Testamentsvollstreckung für die Dauer von 20 Jahren angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker T als jährliche Vergütung 1,5 % vom Bruttonachlass erhalten solle.
Der Nachlass entfiel mit 19,33 % auf den Grundbesitz und mit 80,67 % auf das Kapitalvermögen. K machte 90 % der Kosten des T (Streitjahre 2009 bis 2011) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, da 90 % der von T aufgewandten Zeit auf die Verwaltung des Grundbesitzes entfielen. Nach Ansicht des FA und des FG (14.12.15, 10 K 2700/14, juris) seien nur 19,33 % der Vergütung des T zu berücksichtigen, da die Kosten nach den Wertverhältnissen des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls aufzuteilen seien.
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