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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Unentgeltliche Anteilsübertragung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    § 17 Abs. 1 S. 5 a.F./§ 17 Abs. 1 S. 4 n.F. EStG greift nur bei unentgeltlicher Übertragung von bereits verstrickten Anteilen ein (BFH 24.1.12, IX R 8/10, Abruf-Nr. 121943).

    Sachverhalt

    Der Kläger war bis Mitte 1998 mit 25 % an der P-AG beteiligt und übertrug der Klägerin am 24.12.98 unentgeltlich Aktien im Umfang von 1 % am Grundkapital der AG. In den Jahren 2000 und 2001 verkaufte die Klägerin jeweils einen Teil der Aktien. Nach Ansicht des FA hatte die Klägerin durch die Aktienverkäufe einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG erzielt. Die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 5 EStG werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Schenkung (1998) noch nicht wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 S. 4 EStG in der für den VZ 1998 geltenden Fassung an der AG beteiligt gewesen sei. Die Frage der wesentlichen Beteiligung des Klägers bestimme sich ausschließlich nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung. Das FG (FG Münster 13.11.09, 14 K 2210/06 E, EFG 10, 646) folgte dem FA. Durch die gesetzliche Absenkung der Beteiligungsgrenze seien nicht nur die Anteile des Klägers, sondern auch die zuvor unentgeltlich auf die Klägerin übertragenen Anteile steuerverstrickt worden.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anteilsveräußerungen der Klägerin sind nicht steuerbar. Die Klägerin war nicht maßgeblich i.S. des § 17 Abs. 1 S. 4 EStG a.F./§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG n.F. an der AG beteiligt, da die Beteiligungsgrenze von 1 % erst für Veräußerungen ab 2002 (§ 52 Abs. 34a S. 1 EStG) gilt. Die Aktienverkäufe könnten also nur nach § 17 Abs. 1 S. 5 EStG a.F./§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG n.F. steuerbar sein, was ebenso nicht der Fall ist.