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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Unentgeltliche Übertragung einbringungsgeborener Anteile löst keine ESt aus

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin  

    Sachverhalt

    Der Kläger K hielt einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH und war Eigentümer eines an die GmbH verpachteten Grundstücks (Betriebsaufspaltung). Im Jahr 2002 übertrug der K seiner Ehefrau E unentgeltlich 15 % der GmbH-Anteile und seinem Mitarbeiter D weitere 2,5 % der Anteile. Das FA besteuerte die Differenz aus dem Teilwert und dem Buchwert der übertragenen Anteile als Entnahmegewinn des K. Nach Ansicht des FG (11.11.09, 15 K 4209/08 E, EFG 10, 458) hat K keinen steuerbaren Entnahmegewinn erzielt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anteilsübertragung führt mangels Entgeltlichkeit nicht zur Besteuerung eines Entnahmegewinns des K. Ob auch die Übertragung an D unentgeltlich war oder es sich um Arbeitslohn handelte, ist im zweiten Rechtsgang zu klären. Obgleich die schenkweise Übertragung der im Betriebsvermögen des K gehaltenen Anteile auf E zu einer Entnahme i.S. von § 4 Abs. 1 S. 2 EStG führt, ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten (AK) der Anteile und deren Teilwert zum Entnahmezeitpunkt nicht als Entnahmegewinn nach § 4 Abs. 1 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG zu versteuern.

     

    Die Entnahmeregeln des EStG sind auf die einbringungsgeborenen Anteile der GmbH wegen der besonderen Gewinnrealisierungsregeln des § 21 Abs. 1 und 2 UmwStG 2002 (jetzt: § 22 UmwStG) nicht anzuwenden. Die unentgeltliche Übertragung einbringungsgeborener Anteile auf Dritte ist jedoch keine Veräußerung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG (BFH 8.4.92, I R 128/88, BStBl II 92, 761). Die Besteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven wird im Falle des unentgeltlichen Erwerbs gesichert, indem die Anteile nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG beim Erwerber unabhängig davon steuerverhaftet bleiben, ob sie in einem Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden.