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  • · Nachricht · Empfehlung der Redaktion

    Anerkennung der „Cash-Gesellschaft“ voraussichtlich nur noch bis zum 26.10.2012

    | Mit Beschluss vom 6.7.12 hat der Bundesrat zum Entwurf eines JStG 2013 Stellung genommen und damit auf den Beiladungsbeschluss des BFH vom 5.10.11 (II R 09/11, ErbBstg 12, 15 ff.) reagiert. In diesem Verfahren geht es unter anderem um die steuerliche Anerkennung der „Cash-GmbH“ oder „Cash GmbH & Co. KG“ ( ErbBstg 12, 189 ff.). |

     

    Die Begründung des Bundesrats legt den Schluss nahe, dass das BMF die vom BFH aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten nach geltendem Recht anerkennen will und dies dem BFH auch mitgeteilt hat. Wörtlich heißt es in der Begründung (Bundesratsdrucksache 302/12, Seite 115): Nach Auffassung der Finanzverwaltung und großer Teile des Schrifttums sind Finanzmittel im Rahmen des bisher geltenden Rechts grundsätzlich kein Verwaltungsvermögen, können also - z.B. in einer „Cash-GmbH“ - den Begünstigungen für Betriebsvermögen zugeführt werden“.

     

    Um dies zukünftig zu verhindern, soll in § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 S. 1 bis S. 4 ErbStG-E der Begriff der als Verwaltungsvermögen anzusehenden Finanzmittel deutlich weiter gefasst werden und dem Grunde nach außer Wertpapieren und vergleichbarer Forderungen auch Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen erfassen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist.

     

    Wichtig | Die Änderungen in § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG-E sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages entsteht. Da die Sitzung für die 2. und 3. Lesung des Gesetzes nach dem derzeitigen Zeitplan für den 26.10.12 vorgesehen ist, müssen bestehende „Cash-Gesellschaften“ bis zu diesem Datum übertragen werden. Zu beachten ist, dass neben dem Schenkungsvertrag auch der wirtschaftliche Übergang bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss.

    Quelle: ID 35368750