· Fachbeitrag · Erbrecht International
Auch Erwerbe nach ausländischem Recht steuerbar
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Ein auf ausländischem Recht (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) beruhender Erwerb von Todes wegen kann der inländischen ErbSt unterliegen (BFH 4.7.12, II R 38/10, Abruf-Nr. 122832). |
Sachverhalt
Der Kläger K und seine verstorbene Ehefrau E, beide deutsche Staatsangehörige, hatten seit dem Jahr 1977 ihren gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich. Sie hielten je zur Hälfte Aktien der im Saarland ansässigen A-AG, Anteile an zwei GmbHs und waren je zur Hälfte Gesellschafter einer GbR, die mehrere in Saarbrücken belegene Grundstücke besaß. Nach dem Tod der E erwarb K aufgrund einer Anwachsungsklausel auf den Todesfall gemäß Art. 1524 Abs. 1 CC das Vermögen der E. In Frankreich wurde dieser Erwerb nicht der ErbSt unterworfen. Das deutsche FA und FG Saarland (10.6.10, 1 K 1209/07, EFG 10, 1711) werteten die Anwachsung dagegen als erbschaftsteuerbaren Vorgang nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Entscheidungsgründe
Der Erwerb des Klägers unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen der ErbSt. Trotz der Verweise in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf das BGB können nicht nur Erwerbe von Todes wegen, die auf dem BGB beruhen, sondern auch Erwerbe ausländischen Rechts steuerbar sein (z.B. BFH 7.5.86, II R 137/79, BStBl II 86, 615).
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