· Fachbeitrag · Erbschaft
Vergebliche Prozesskosten können als Nachlassregelungskosten abziehbar sein
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen (BFH 6.11.19, II R 29/16). |
Sachverhalt
Erblasser E hinterließ ein Wertpapierdepot. Wenige Tage vor seinem Ableben hatte E mit der Bank einen „Treuhandvertrag“ geschlossen, wonach die Bank das Wertpapierdepot nach seinem Tode auflösen, die Wertpapiere verkaufen und den Erlös an bestimmte Bedachte auszahlen sollte. Die Erben (H und K) erhoben Klage gegen die Bank, da E bei Abschluss des Treuhandvertrags geschäftsunfähig gewesen sei. Das Gericht gab der Klage statt, die Bank musste das Wertpapierdepot an die Erben herausgeben.
Zudem hatte E einem Museum seine Porzellansammlung übertragen. Die Klage der Erben gegen die Stadt, die Übertragung sei wegen Geschäftsunfähigkeit des E unwirksam, blieb erfolglos. Ferner hinterließ E ein Grundstück. Die Erben verkauften dasselbe und erstatteten dem Käufer später ‒ wie im Kaufvertrag vorgesehen ‒ Rechtsanwaltskosten, die auf einer Räumungsklage des Käufers gegen einen Mieter basierten.
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