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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Mehrfacherwerb desselben Vermögens: Ermäßigung nach § 27 ErbStG

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Ermäßigung nach § 27 ErbStG ist nicht zu gewähren, wenn der Erwerb lediglich im Verhältnis zu einem ursprünglichen Vermögensinhaber in Steuerklasse I fällt, nicht jedoch der maßgebliche Letzterwerb von Todes wegen (BFH 14.7.11, II B 27/11, Abruf-Nr. 120232).

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb von Todes wegen von seinem Bruder Vermögen, welches dieser zuvor von der Mutter erhielt. Nach Ansicht des Klägers müsse die Ermäßigung nach § 27 ErbStG zur Anwendung kommen, da er im Verhältnis zur Mutter als ursprüngliche Vermögensinhaberin die Merkmale der Steuerklasse I erfüllt seien. Entscheidend sei nicht, dass die Brüder untereinander in die Steuerklasse II fielen. Das FA lehnte dies ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Sowohl der frühere als auch der nachfolgende Erwerb muss aus der Sicht des jeweiligen Erwerbers jeweils der Steuerklasse I unterliegen. § 27 Abs. 1 ErbStG gewährt eine Ermäßigung der ErbSt bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens. Die Ermäßigung beträgt bis zu 50 % der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift muss der Letzterwerb von Todes wegen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfallen. Dem Umstand, dass der Letzterwerber nach seinem persönlichen Verhältnis zu dem ursprünglichen Vermögensinhaber, im Streitfall der gemeinsamen Mutter, die Merkmale der Steuerklasse I erfüllt, kommt keine Bedeutung zu.