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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Pflegefreibetrag steht auch dem unterhaltspflichtigen Kind zu

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | BFH bestätigt weitgehend die Auffassung des FG Niedersachsen: Der Freibetrag für Pflegeleistungen ist auch dann zu gewähren, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist Miterbin ihrer im Jahr 2012 verstorbenen Mutter M. K hatte M, die im Jahr 2001 pflegebedürftig geworden ist, bis zu deren Tod in ihr Haus aufgenommen und auf eigene Kosten gepflegt. Die Pflegekasse zahlte der M Pflegegeld nach der Pflegestufe III i. H. von anfangs 664,68 EUR und zuletzt 700 EUR monatlich. Das FA lehnte die Gewährung des Freibetrags gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG i. H. von 20.000 EUR ab. Das Niedersächsische FG (21.3.15, 3 K 35/15, ErbBstg 15, 251 f.) gab der Klage statt. Der Gewährung des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG stehe nicht entgegen, dass K als Tochter der M gemäß § 1601 BGB unterhaltsverpflichtet war.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erwerb der K wegen der von ihr gegenüber M erbrachten Pflegeleistungen ist i. H. von 20.000 EUR nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerfrei (BFH 10.5.17, II R 37/15, Abruf.-Nr. 194937). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 EUR steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Vorschrift regelt nicht den Abzug eines Pauschbetrags, sondern die Berücksichtigung eines Freibetrags, wobei die mögliche Steuerbefreiung auf maximal 20.000 EUR begrenzt ist (BFH 11.9.13, II R 37/12, ErbBstg 14, 33).