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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Stundung der ErbSt nach § 28 Abs. 3 ErbStG

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Steuer zwar nicht aus dem übrigen Erwerb, aber aus seinem sonstigen Eigenvermögen oder durch eine Kreditaufnahme aufbringen kann (FG Köln 10.8.12, 9 V 1481/12, Abruf-Nr. 130266).

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin A erwarb als Miterbin Wohnimmobilien und Barvermögen. Das Barvermögen war mit Vermächtnissen belastet. A begehrte die zinslose Stundung der festgesetzten ErbSt. Sie begründete den Antrag damit, dass die Vermächtnisse erfüllt werden mussten und die Immobilien einen Instandhaltungsstau aufwiesen. Nach dem Erwerb hätten kreditfinanzierte Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen, die die Mieteinnahmen überstiegen. Einen Kredit allein zur Begleichung der ErbSt habe die Bank abgelehnt. Das FA lehnte die Stundung ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG wies den Antrag auf Stundung zurück. Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen i.S. von § 13c Abs. 3 ErbStG (Wohnimmobilien) bzw. ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, die der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist die darauf entfallende Steuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG auf Antrag bis zu 10 Jahre zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.

     

    Aus einer Parallelwertung zu § 28 Abs. 1 ErbStG (Stundung der ErbSt auf Betriebs- oder LuF-Vermögen, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs erforderlich ist) ist abzuleiten, dass die Notwendigkeit der Veräußerung allein durch die ErbSt verursacht sein muss. Die Erben hatten nach dem Tode des Erblassers einen Kredit zur Renovierung der Immobilie aufgenommen. Dieser Kredit hätte zur Bezahlung der ErbSt ausgereicht.

     

    Andere Verbindlichkeiten des Erwerbers, etwa die Bedienung von Pflichtteilsansprüchen, der Schuldendienst bei fremdfinanzierten Immobilien oder Nachlassverbindlichkeiten können keine Berücksichtigung finden, wenn die ErbSt-Zahlung nur im Verbund mit ihnen die Veräußerung erzwingt. Vermächtniszahlungen oder Instandhaltungsaufwendungen für die Immobilie haben keinen Vorrang gegenüber der ErbSt-Zahlung.

     

    Praxishinweis

    Nach Ansicht des FG ist dem Steuerpflichtigen zwar grundsätzlich eine Kreditaufnahme zuzumuten. Es weist aber auch darauf hin, dass dies nur gelte, soweit die Annuitäten aus den Einnahmen des Objekts erbracht werden können. Im Streitfall hatte die Bank zwar einen weiteren Kredit zur Begleichung der ErbSt abgelehnt. Jedoch wurden nach dem Erbfall Grundschulden zugunsten der Bank im Grundbuch eingetragen, ohne dass hierzu in voller Höhe ein Darlehen floss. Die Ablehnung der Bank, über diese Grundschuld hinausgehend ein Darlehen zu gewähren, war damit aus Sicht des FA und des FG ohne Belang.

     

    Im Streitfall hatte die Erwerberin eine Wohnung unentgeltlich einer Miterbin zur Verfügung gestellt. Das FG ordnete diese Wohnung nicht dem nach § 28 Abs. 3 ErbStG begünstigten Vermögen zu. Allerdings wirkte sich dies vorliegend nicht auf die Entscheidung aus.

     

    Verfahrensrechtlich ist zu beachten: Bei der Ablehnung eines Antrags auf Stundung handelt es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, sondern um einen solchen, dessen Inhalt sich auf eine Negation beschränkt. Verwaltungsakte, deren Inhalt sich auf die Ablehnung eines begehrten Verwaltungshandelns beschränken, sind jedoch nicht vollziehbar und damit nicht aussetzungsfähig.

     

    Vorläufiger Rechtsschutz kann insoweit durch eine einstweilige Anordnung gewährt werden und nicht durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO. Das FG hatte den von A gestellten Aussetzungsantrag daher zu ihren Gunsten in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO umgedeutet.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 33 | ID 37488070