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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerreform

    Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens

    | Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.9.16 zu dem vom Deutschen Bundestag am 24.6.16 verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG ( ErbBstg 16, 159 ) eine Beschlussempfehlung abgegeben. Über die vorgeschlagenen Änderungen soll der Deutsche Bundestag kurzfristig abstimmen und der Bundesrat in seiner Sitzung im Oktober seine Zustimmung geben. |

     

    Verschonung: Die Optionsverschonung von 100 % soll nur zugelassen werden, wenn die Quote des schädlichen Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebs nicht mehr als 20 % beträgt.

     

    Familienunternehmen: Es bleibt dabei, dass Unternehmen, die bestimmte gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Voraussetzungen erfüllen, ein Abschlag gewährt werden kann. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert und darf 30 % nicht übersteigen. Die Voraussetzungen müssen weiterhin 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorliegen. Aufgrund der Kritik des Bundesrates sind die gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen nochmals angepasst worden. Für begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG-E wird ein Abschlag nur gewährt, wenn

     

    • die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent beschränkt wird, wobei die Beschränkung nur für den um die Steuern vom Einkommen gekürzten Betrag des steuerrechtlichen Gewinns gelten soll und auch Entnahmen zur Begleichung dieser Steuern vom Einkommen bei der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt bleiben sollen;

     

    • die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige i. S. des § 15 AO oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) beschränkt wird;

     

    • für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorgesehen ist, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt.

     

    Altersversorgungsverpflichtungen: Die Begünstigung der Altersvorsorgeverpflichtungen wird nicht - wie vom Bundesrat gewünscht - gedeckelt. § 13b Abs. 3 ErbStG-E ist aber neu gefasst worden. Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG-E. Soweit Finanzmittel und Schulden bei der Altersversorgungsverpflichtung berücksichtigt wurden, bleiben sie bei der weiteren Berechnung des Verwaltungsvermögens außer Betracht.

     

    Definition des Verwaltungsvermögens und der Rückausnahmen: Gewerblich geprägte Personengesellschaften mit Einkünften gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG werden nicht aus dem begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG-E) ausgeschlossen. Stattdessen wird § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG-E neu gefasst: Danach sind nicht nur Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen etc. schädliches Verwaltungsvermögen, sondern nun auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist.

     

    Zudem wurde in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG-E ergänzt, dass der Freibetrag von 15 % für Finanzmittel nur gewährt wird, wenn das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Tätigkeit durch Gesellschaften i. S. des § 13 Abs. 7 EStG, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG oder des § 18 Abs. 4 S. 2 EStG ausgeübt wird.

     

    Neu gefasst wurde auch die Rückausnahme in § 13b Abs. 4 Nr. 1e ErbStG-E. Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen, sind kein Verwaltungsvermögen.

     

    Stundung: Die vom Bundesrat abgelehnte Stundungsregelung in § 28 Abs. 2 ErbStG-E wird modifiziert. Die Möglichkeit, die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer bei Erwerben von Todes wegen stunden zu lassen, wird auf die Dauer von sieben Jahren begrenzt. Die Stundung erfolgt nur im ersten Jahr nach der Entstehung der Steuer zinslos. Danach erfolgt eine Verzinsung gemäß §§ 234 bis 238 AO.

     

    Unternehmensbewertung: Die im vereinfachten Bewertungsverfahren vorgesehene Begrenzung des Basiszinses (§ 203 BewG) nach unten auf mindestens 3,5 % und nach oben auf höchstens 5,5 % kommt nicht. Stattdessen wird der Kapitalisierungsfaktor mit 13,75 fest vorgegeben. Die Bezugnahme auf den Risikozuschlag und den Basiszins entfällt. Das BMF wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

     

    Die vom Bundesrat abgelehnte Unschädlichkeitsgrenze von 10 % (§ 13b Abs. 7 ErbStG-E) bleibt bestehen. Das gilt auch für das vom Bundesrat in seinem Umfang als zu großzügig angesehene Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG-E).

     

    Inkrafttreten: Das ErbStRG soll grundsätzlich weiterhin rückwirkend zum 1.7.16 in Kraft treten. Lediglich die Änderung des Kapitalisierungsfaktors soll bereits für alle Stichtage nach dem 31.12.15 gelten.(GB)

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 255 | ID 44285545