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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuerrichtlinien

    ErbStR 2019 endlich vom Bundesrat verabschiedet

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Im Vorfeld der Verabschiedung der ErbStR 2019 durch den Bundesrat hatte der federführende Finanzausschuss einige Änderungen am Richtlinienentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen. Diese betrafen die Poolregelung, die jungen Finanzmittel und den Zweijahreszeitraum für das junge Verwaltungsvermögen im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung sowie den Steuerabzug auf das miterworbene nicht begünstigte Vermögen nach § 28a ErbStG . Der Bundesrat ist den Empfehlungen des Finanzausschusses aber nicht gefolgt. Die wichtigsten „Knackpunkte“ auf einen Blick: |

    1. Poolregelung

    R E 13b.6 Abs. 6 ErbStR 2019 bestimmt, dass sich die Poolvereinbarung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus anderen Vereinbarungen ergeben kann; sie muss allerdings im Besteuerungszeitpunkt vorliegen. Mit Urteil vom 20.2.19 hat der BFH entschieden, dass die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung in Bezug auf die durch eine Poolvereinbarung gebundenen Gesellschafter sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen kann (BFH 20.2.19, II R 25/16, ErbBstg 19, 238 ff.). Dem sollten die ErbStR 2019 dadurch Rechnung tragen, dass sie auf das Merkmal „schriftlich“ bei der Poolvereinbarung verzichten.

    2. Junge Finanzmittel

    R E 13b.29 Abs. 3 ErbStR 2019 regelt die jungen Finanzmittel im Verbund. Im Richtlinienentwurf war vorgesehen, dass in den Fällen, in denen eine Muttergesellschaft Finanzmittel in eine Tochtergesellschaft einlegt, diese bei der Ermittlung der jungen Finanzmittel der Tochtergesellschaft angesetzt werden und im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung auch junge Finanzmittel bei der Muttergesellschaft sind.

     

    Hiervon hat sich der Finanzausschuss des Bundesrates „verabschieden“ wollen. Die Vorschrift sollte nämlich bestimmen, dass Finanzmittel, die innerhalb eines Verbunds weitergereicht werden, nicht zu jungen Finanzmitteln werden. Junge Finanzmittel sollten nur entstehen, wenn eine Einlage von außerhalb des Verbunds erfolgt. Zum Verbund der übertragenen wirtschaftlichen Einheit gehören die unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschaften. Dies sollte entsprechend für Entnahmen gelten.

    3. Junges Verwaltungsvermögen und Zweijahresfrist

    Nach dem Grundgedanken des § 13b Abs. 9 ErbStG werden verbundene Unternehmen als eine Einheit betrachtet. Deshalb sollte es bei der Prüfung des Vorliegens von jungem Verwaltungsvermögen im Verbund im Fall einer Einlage von Verwaltungsvermögen durch ein anderes Unternehmen des Verbunds oder eines Erwerbs von Verwaltungsvermögen von einem anderen Unternehmen des Verbunds innerhalb des Zweijahreszeitraums zur Anrechnung der Vorbesitzzeiten des übertragenen Unternehmens bei dem erwerbenden kommen; allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die beiden Unternehmen während dieses Zeitraums verbunden waren und dass in Bezug auf das Unternehmen auf oberster Stufe Beteiligungsidentität bestand. Dem sollte R E 13b.29 Abs. 4 S. 1a ErbStR 2019 Rechnung tragen, indem angeordnet werden sollte, dass die Besitzzeit der übertragenden Gesellschaft auf den Zweijahreszeitraum bei der erwerbenden Gesellschaft angerechnet wird. Dies war im Entwurf der ErbStR 2019, den die Bundesregierung eingebracht hatte, noch ohne Anrechnung der Besitzzeit geregelt.

    4. Verschonungsbedarfsprüfung

    Bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wird die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer erlassen, soweit sie nicht aus dem verfügbaren Vermögen gezahlt werden kann. Zum verfügbaren Vermögen gehören unter anderem 50 % des miterworbenen nicht begünstigten Vermögens. Die darauf entfallende Steuer sollte, so R E 28a.2 Abs. 2 S. 6 ErbStR 2019 in der Fassung des Finanzausschusses, bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens abzuziehen sein.

     

    Darüber hinaus bestimmt § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStG, dass bei der Verschonungsbedarfsprüfung die erlassene Steuer insoweit wieder auflebt, als sie aus weiterem innerhalb von zehn Jahren geschenkten oder von Todes wegen erworbenen verfügbaren Vermögen bezahlt werden kann. Daher sollte auch bei der Ermittlung des erworbenen nicht begünstigten Vermögens die darauf entfallende Steuer abzuziehen sein (R E 28a.4 Abs. 2 S. 8 ErbStR 2019 in der Fassung des Finanzausschusses).

     

    Der Bundesrat ist den Empfehlungen des Finanzausschusses nicht gefolgt. Er hat den Richtlinienentwurf der Bundesregierung ohne Wenn und Aber am 11.10.19 verabschiedet. Die vorstehend aufgeführten „Knackpunkte“, die bereits dazu geführt hatten, dass nur ein koordinierter Ländererlass, und zwar unter dem Datum vom 22.6.17 (BStBl I 17, 902), zum neuen Erbschaftsteuerrecht zustande kam, dürften in der Praxis noch die Gerichte beschäftigen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 267 | ID 46167675