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  • · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat nicht begünstigt

    | Grundsätzlich fällt die steuerliche Behandlung von Erbschaften zwar unter den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Der deutsche Gesetzgeber stellt aber bei den Steuervergünstigungen für Beteiligungen - hier § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. bzw. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG n.F. - auf eine Mindestbeteiligung ab, die es dem Inhaber ermöglicht, Einfluss auf ihre Verwaltung und Kontrolle zu nehmen. Nach diesen Bestimmungen ist eine begünstigte Beteiligung gerade nicht lediglich eine Geldanlage. Insofern kommt der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit zum Tragen, der jedoch nicht auf Beteiligungen an einer Gesellschaft mit Sitz im Drittland anwendbar ist. |

     

    Der EuGH (19.7.12, C-31/11, Abruf-Nr. 122350) entschied, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. der Art. 49 ff. AEUV berührt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligung ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen.

     

    PRAXISHINWEIS | Ausländisches Betriebsvermögen ist dagegen begünstigungsfähig, wenn es einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR dient. Begünstigungsfähig ist ausländisches Betriebsvermögen in Drittstaaten allerdings auch dann, wenn es als Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft Teil einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR ist (R E 13b.5 Abs. 4 ErbStR 2011).

     
    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2012 | Seite 263 | ID 36140520