· Fachbeitrag · Familienheim
Begünstigtes Familienheim: Allein die Absicht der Selbstnutzung reicht nicht aus
| Eine Immobilie, die der Erblasser bis zum Eintritt des Erbfalls nie zu Wohnzwecken selbst genutzt hat, ist von dem Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG nicht erfasst - so das FG München. |
Sachverhalt
Der Erblasser E und dessen Ehefrau, die Klägerin K, erwarben eine zur Selbstnutzung vorgesehene Wohnung. Wegen einer schweren Erkrankung des E fand der geplante Umzug nicht mehr statt. K bezog die Wohnung erst nach dem Tod des E. K begehrte die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG. Das FA lehnte dies ab, da es an der Selbstnutzung des E fehlte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG setzt voraus, dass der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war (FG München 24.2.16, 4 K 2885/14, Abruf-Nr. 188154).
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