· Fachbeitrag · Familienheim
Dreijährige Renovierungsphase:Finanzgericht lehnt Steuerbefreiung ab
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Bezieht der Erbe das geerbte Familienheim aufgrund umfangreicher Sanierungs- und Renovierungsarbeiten erst nach einem Zeitraum von drei Jahren, ist der Erwerb des Familienheims nicht steuerfrei. |
Sachverhalt
Kläger K war Alleinerbe seines am 10.10.13 verstorbenen Vaters V, der bis zu seinem Tod eine Doppelhaushälfte bewohnte. K bewohnt mit seiner Familie seit 1981 die andere Doppelhaushälfte. Nach dem Abschluss umfangreicher Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die verbundenen Doppelhaushälften seit August 2016 als eine Wohnung. Das FA lehnte die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ab, da er die geerbte Doppelhaushälfte nicht unverzüglich selbst genutzt habe.
Nach Ansicht des K sei die Selbstnutzung von Anfang an beabsichtigt gewesen. Bereits im Dezember 2013 sei mit der Planung der Sanierungsmaßnahmen begonnen worden. Der Baubeginn habe sich wegen der Auftragslage des Bauunternehmers bis April 2014 verzögert. Ferner hätten vor Beginn der Sanierung Feuchtigkeitsschäden beseitigt werden müssen.
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