· Fachbeitrag · Familienheim
Erblasserin verstarb, bevor sie in das Familienheim einziehen konnte
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Das FG Köln hat bestätigt, dass für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG die Absichtserklärung zur Selbstnutzung nicht genügt. |
Sachverhalt
Der Kläger K erbte von seiner Mutter M das Einfamilienhaus (EFH) 1, in dem M bis zu ihrem Tod lebte, und das EFH 2, in dem K wohnte. K begehrte für das EFH 2 die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. M habe beabsichtigt, dort einzuziehen, was ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war. Das FA lehnte die Steuerbefreiung ab, weil M das Haus nicht bis zu ihrem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe und auch nicht aus objektiv zwingenden Gründen an einer entsprechenden Nutzung gehindert gewesen sei. M habe bis zu ihrem Ableben das ihr gehörende EFH 1 bewohnt, sei also in der Lage gewesen, einen eigenen Haushalt zu führen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, so das FG Köln (27.1.16, 7 K 247/14, Abruf-Nr. 186766). Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG setzt voraus, dass der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. M hatte aber vor ihrem Tod das EFH 2 zu keiner Zeit zu eigenen Wohnzwecken genutzt, auch war M ein Umzug in das EFH 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht unmöglich.
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