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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Familienheim: Nur Eigentümer begünstigt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim auf seine Tochter überträgt und dasselbe sodann nur noch aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchsrechts zu eigenen Wohnzwecken nutzt, so das FG Münster mit Urteil vom 28.9.16. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erbte von ihrem verstorbenen Ehemann E den hälftigen Anteil an dem Grundbesitz, der bis zum Tod des E von den Eheleuten und nun allein von K zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und wird. Das FA gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG. Sodann übertrug K den Grundbesitz auf ihre Tochter T unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs, aufgrund dessen sie das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das FA sah den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG als gegeben an, weil K das Grundstück nun nicht mehr als Eigentümerin nutzte. Nach Ansicht der K komme es für die Nachversteuerung allein auf den Wegfall der Selbstnutzung an.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet (FG Münster 28.9.16, 3 K 3757/15 Erb, Revision zugelassen, Abruf-Nr. 190315). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Die Aufgabe der Eigentümerposition nennt die Vorschrift zwar nicht, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist aber so auszulegen, dass die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn der Erwerber das Familienheim auf Dritte - auch eigene Kinder - überträgt, unabhängig davon, ob er das Familienheim weiter selbst zu Wohnzwecken nutzt.