· Fachbeitrag · Familienheim
Übertragung des Familienheims auf die Tochter: Nießbrauch schützt nicht vor Nachversteuerung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. |
Sachverhalt
Die Klägerin K erbte von ihrem verstorbenen Ehemann den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus, das die Eheleute gemeinsam bewohnten und in dem K nach dem Tod des Ehemannes wohnen blieb. Das FA gewährte für diesen Erwerb die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG. Anderthalb Jahre nach der Erbschaft übertrug K den Grundbesitz auf ihre Tochter, behielt sich den lebenslangen Nießbrauch vor und blieb fortan in dem Einfamilienhaus wohnen. Das FA sah den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG als gegeben an, da K das Grundstück nicht mehr als Eigentümerin nutzte.
Nach Ansicht der K komme eine Nachversteuerung nur bei Wegfall der Selbstnutzung in Betracht. Nicht entscheidend sei hingegen, ob das Eigentum auf einen Dritten übergehe. Das FG Münster (28.9.16, 3 K 3757/15 Erb, EFG 16, 2077) folgte dem FA. Die Steuerbefreiung erfordere die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in der Rechtsposition als Eigentümerin.
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