· Fachbeitrag · Familienheim
Umzug wegen psychischer Erkrankung: Steuerbefreiung fällt rückwirkend weg
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die Steuerbefreiung für das Familienheim fällt rückwirkend weg, wenn die Erbin nach zwei Jahren aus psychischen Gründen aus dem Familienheim auszieht und in eine andere Wohnung zieht, in der sie einen eigenen Haushalt führt ‒ so das FG Münster in seiner Entscheidung vom 10.12.20. |
Sachverhalt
Klägerin K erbte von ihrem am 10.3.17 verstorbenen Ehemann E den hälftigen Miteigentumsanteil am Einfamilienhaus, das sie gemeinsam mit ihm bewohnt hatte. Sie blieb dort nach dessen Tod zunächst wohnen. Mit Vertrag vom 6.12.18 veräußerte sie das Haus. Im Jahr 2019 bezog sie eine neu errichtete Eigentumswohnung. K begehrte die Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG trotz ihres Auszugs. Nach dem Tod des E habe sie unter Depressionen gelitten. Ein Verbleib im Haus sei gemäß einer ärztlichen Stellungnahme nicht angebracht gewesen.
Nach Ansicht des FA war die Steuerbefreiung hingegen rückwirkend entfallen, weil K das Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußert habe. Die psychische Erkrankung der K sei kein zwingender Grund i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG. Das FG sah das genauso.
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