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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Und noch einmal Familienheim: Erwerb bleibt trotz später Erbauseinandersetzung begünstigt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt (BFH 23.6.15, II R 39/13, Abruf-Nr. 179476).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K und seine Schwester S waren je hälftig Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters V. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung war von V und S gemeinsam genutzt worden, eine Wohnung war fremdvermietet. Ende 2011 zog K mit seiner Ehefrau in die vormalige Wohnung des V ein. Bei der Erbauseinandersetzung im März 2012 erhielt K das Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus. Das FA gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für die selbstgenutzte Wohnung und nach § 13c ErbStG für die vermietete Wohnung nur entsprechend dem Erbteil des K zur Hälfte. Das Niedersächsische FG (26.9.13, 3 K 525/12, ErbBstg 13, 276) gab der Klage statt. Beide Begünstigungen hingen nicht von einer zeitnahen Erbauseinandersetzung innerhalb eines halben Jahres nach dem Erbfall ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des FA ist unbegründet. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG setzt voraus, dass es beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Begünstigt ist der Erwerb bei einem Miterben entsprechend seiner Erbquote. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 4 ErbStG). Der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, soll so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten (BT-Drucks. 16/11107, S. 9). Entsprechendes gilt auch, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses seinen erworbenen Anteil am begünstigten Vermögen auf einen Miterben überträgt (BT-Drucks. 16/11107, S. 9); der Miterbe wird so behandelt, als habe er insoweit von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten.