· Fachbeitrag · Familienstiftung
Ersatzerbschaftsteuer erfasst auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Nach Ansicht des FG Köln erfasst die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch nicht rechtsfähige Stiftungen. Ob eine Stiftung als Familienstiftung anzusehen ist, ist nach ihrem vom Stifter verfolgten Zweck zu beurteilen. |
Sachverhalt
Die Klägerin (Stadt K) ist Trägerin der nicht rechtsfähigen Stiftung T (ST). Die Errichtung der ST beruht auf einem Testament des verstorbenen T, mit welchem dieser der Stadt K Grundvermögen vermachte. Die Erträge der ST sollten für Stipendien von jeweils drei Kindern aus der Nachkommenschaft der fünf Kinder des T verwendet werden. Falls diese Nachkommen aussterben, sollten die Erträge der ST den Bürgerkindern der Stadt K zugutekommen.
Das FA setzte Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gegen ST fest. Die Stadt K machte geltend, die Vorschrift erfasse nur rechtsfähige Stiftungen, ST als nicht rechtsfähige Stiftung falle nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Nach Ansicht des FA handele es sich bei ST um eine Familienstiftung i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die Vorschrift schließe auch nicht rechtsfähige Stiftungen ein.
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