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  • · Fachbeitrag · FG Niedersachsen

    ESt des Erblassers keine Nachlassverbindlichkeit

    | Die ESt für das Todesjahr des Erblassers ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ( FG Niedersachsen 16.8.11, 3 K 421/10, Abruf-Nr. 113636 ). |

     

    Aus den Einkünften der Erblasserin ergab sich eine ESt-Nachzahlung. Die Klägerin wollte diese Nachzahlung sowie die für die Steuererklärung der Erblasserin entstandenen StB-Kosten als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG geltend machen.

     

    Das FG lehnte beides ab. Für die Wertermittlung sei nach § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt maßgebend. Dies ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich der Tod des Erblassers. Die ESt des Todesjahres des Erblassers ist zum Todestag aber noch nicht entstanden. Auch die StB-Kosten sind keine von der Erblasserin herrührenden Schulden, denn die Klägerin beauftragte den StB nach dem Tod der Erblasserin mit der Anfertigung der Steuererklärung. Die Klägerin war hierzu auch nicht aus dem Erbfall verpflichtet.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Niedersachsen hat bereits mit Urteilen vom 23.2.11 (3 K 220/10, 3 K 332/10 und 3 K 476/10) entschieden, dass Steuerverbindlichkeiten im Todesjahr, die noch nicht fällig, in der Person des Erblassers aber entstanden sind, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Das FG entschied in einem Fall sehr formal (3 K 332/10): Der Erblasser starb morgens am 31.12. Die ESt entstand nach Auffassung des FA und des FG aber nicht am letzten Tag des VZ, sondern mit Ablauf des VZ, also am 31.12. um 24:00 Uhr. Gegen alle Entscheidungen sind Revisionen beim BFH anhängig (II R 15/11, II R 18/11 und II R 19/11), sodass vergleichbare Fälle offenzuhalten sind.

     
    Quelle: Ausgabe 11-12 / 2011 | Seite 263 | ID 30138430