· Fachbeitrag · Fiktive Zugewinnausgleichsforderung
Erworbene Pflichtteilsansprüche sind dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert. Sie ist daher bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ‒ wie der BFH mit seiner Entscheidung am 22.7.20 jüngst klargestellt hat. |
Sachverhalt
Die am 30.4.09 verstorbene Erblasserin E wurde zu 3/4 von ihrem Ehemann (Kläger K) und zu je 1/8 von ihren Neffen beerbt. Das FA zog nach § 5 Abs. 1 ErbStG vom Wert des Erwerbs die Zugewinnausgleichsforderung ab. Bei der Ermittlung derselben rechnete es dem güterrechtlichen Anfangsvermögen der E nach § 1374 Abs. 2 BGB den Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs durch den Tod ihrer Mutter am 21.1.05 zu. Der Pflichtteilsanspruch war zum Todeszeitpunkt der E verjährt und wurde von den Erben, die die Einrede der Verjährung erhoben, nicht erfüllt. Das FA berücksichtigte den Pflichtteilsanspruch weder als Endvermögen der E bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs noch als Erwerb i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG beim K.
Das FG München (17.10.18, 4 K 1948/17, EFG 19, 188) gab der Klage des K statt und ließ den Pflichtteilsanspruch der E in deren Anfangsvermögen unberücksichtigt. Nur die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs führe zur Erhöhung des Anfangsvermögens, da der Zugewinnausgleich auf Ausgleich des real erworbenen Vermögens der Ehegatten gerichtet sei. Der BFH sah das jedoch anders.
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