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  • · Nachricht · Finangericht des Saarlandes

    Steuerfestsetzung gegenüber unbekannten Erben

    | Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter des unbekannten Erben. Zu seinen Pflichten gehört auch die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung (FG Saarland 10.9.13, 1 V 1229/13). |

     

    • Das Finanzamt kann im Falle unbekannter Erben die Erbschaftsteuer gegenüber dem von dem Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger festsetzen. Der Nachlasspfleger ist der Bekanntgabeadressat und die unbekannten Erben sind die Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids.

     

    • Soweit die Steuerfestsetzung auf Bemessungsgrundlagen basiert, die wegen der Unkenntnis über die Person der Erben nicht sicher feststehen, kann das Finanzamt diese durch Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen ermitteln (§ 162 AO). Das Finanzamt kann diesen Unsicherheiten durch eine insoweit vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) Rechnung tragen.

     

    • Wenn die Festsetzung der Steuer über fünf Jahre nach dem Erbfall erfolgt, hatte der Nachlasspfleger hinreichend Gelegenheit, die unbekannten Erben zu ermitteln. Auch wenn die Erbschaftsteuer erst über fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers - wegen Nichtabgabe einer Erbschaftsteuererklärung durch den Nachlasspfleger - vorläufig festgesetzt wird, bestehen grundsätzlich keine ernstlichen Zweifel gemäß § 69 FGO an der Steuerfestsetzung.

     

     

    Das Urteil im Volltext können Sie hier abrufen: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/101121

    Quelle: ID 42463258