· Fachbeitrag · Finanzbehörde Hamburg
ErbSt: Freibetrag für Pflegeleistungen gilt nicht für Kinder
| Das ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 EUR, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. |
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat die Finanzbehörde Hamburg nun einen Erlass veröffentlicht: Danach kommt der Freibetrag nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie) verpflichtet sind. Für Kinder besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. (Finanzbehörde Hamburg 18.5.12, 53 - S 3812 - 007/09)
Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 29 | ID 37734130