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  • · Nachricht · Finanzgericht Baden-Württemberg

    Und wieder gilt: In Frankreich bezahlte ErbSt wird auf deutsche ErbSt nicht angerechnet

    | Die Erblasserin wohnte in Deutschland. Sie hatte die französische sowie die ungarische Staatsangehörigkeit. Der Nachlass ging an die Schwestern der Erblasserin. Die eine Schwester lebte in Ungarn, die andere in den USA. |

     

    Der Nachlass umfasste neben Bankguthaben in Deutschland auch Guthaben und Wertpapiere bei einem Kreditinstitut in Frankreich. Die darauf entfallende französische Erbschaftsteuer wurde nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet - zu Recht wie das FG Baden-Württemberg meint (FG Baden-Württemberg 6.11.13, 7 K 3551/13).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Grewe, Mangels DBA keine Anrechnung der im Ausland gezahlten ErbSt auf dort angelegtes Kapitalvermögen, ErbBstg 13, 211 f.

     

     

    Quelle: FG Baden-Württemberg 6.11.13, 7 K 3551/13

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=FG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2013&nr=17776&anz=70&pos=9&Blank=1

    Quelle: ID 42720174