· Nachricht · Finanzgericht Münster
Einheits-GmbH & Co. KG: Gewerbliche Prägung bleibt, auch wenn Komplementär-GmbH von Geschäftsführung ausgeschlossen ist
| Die gewerbliche Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG entfällt nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschafterrechte an der GmbH ermächtigt, soweit es um die Wahrnehmung der Rechte aus oder an den der KG gehörenden Geschäftsanteilen an der GmbH geht (FG Münster 28.8.14, 3 K 743/13 F, Revision zugelassen). |
Die Klägerin war an einer Einheits-GmbH & Co. KG als Kommanditistin beteiligt: Die Anteile an der Komplementär-GmbH waren im Gesamthandsvermögen der KG. Gegenstand der KG war die Vermögensverwaltung. Soweit es um die Wahrnehmung der Rechte aus oder an den der Gesellschaft gehörenden Anteilen an der Komplementärin geht, war gemäß Gesellschaftsvertrag die Komplementärin von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Infolge einer Schenkung vertrat das FA die Ansicht, dass die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 ErbStG wegen der gesellschaftsvertraglichen Regelung der Geschäftsführung durch die Kommanditisten nicht erfüllt seien. Die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG sei daher nicht zu gewähren. Die Feststellung des Werts des Anteils an den Vermögensgegenständen der KG habe nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG zu erfolgen.
Das FG gab der Klage statt. Der Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen ist gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG i.V. mit §§ 95, 97 BewG festzustellen. Die KG erzielt zwar keine originär gewerblichen Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG, da sie Vermögensverwaltung betreibt.
Jedoch betreibt die KG einen Gewerbebetrieb i.S. des § 97 Abs. 1 BewG, da sie sehr wohl gewerblich geprägt i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist. Danach gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Im Streitfall ist nur die Kapitalgesellschaft zur Geschäftsführung befugt. Die gesellschaftsvertragliche Einschränkung der Geschäftsführung ändert an der grundsätzlichen Geschäftsführungsbefugnis der GmbH für die KG nichts.