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  • · Nachricht · Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    § 42 AO: Schenkung von Aktien an minderjährige Kinder und anschließender Verkauf durch die Beschenkten

    | Die Klägerin K schenkte ihren beiden Kindern (17 Monate und einen Monat alt) Aktien. Wenige Tage später veräußerten die Kinder, vertreten durch die Eltern als gesetzliche Vertreter, die Aktien mit Gewinn. Die Kinder erklärten einen Gewinn nach § 17 EStG , wovon wegen § 3 Nr. 40 EStG 40 % steuerfrei blieben. Der verbleibende Gewinn (4.640 EUR) löste keine ESt aus, da die Kinder keine weiteren Einkünfte hatten. |

     

    Das FA und das FG Rheinland-Pfalz (23.11.16, 2 K 2395/15, Abruf-Nr. 197326, Revision eingelegt, BFH IX R 19/17) rechneten den erzielten Gewinn der K zu. Die Schenkung und die anschließende Weiterveräußerung der Aktien durch die Kinder sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, der nach § 42 Abs. 1 S. 3 AO den Steueranspruch so entstehen lässt, wie er bei wirtschaftlich angemessener Gestaltung entsteht.

     

    Die von K gewählte Konstruktion diente allein der Verminderung der ESt der K. Der Einwand der K, die Schenkung habe den Zweck gehabt, den Kindern ihre spätere Ausbildung zu finanzieren, und der Verkauf durch die Kinder sei erfolgt, da das Risiko von Wertschwankungen der Aktien zu groß gewesen sei, trägt nicht. Wirtschaftliches Ziel sei es gewesen, die Aktien zu veräußern. Dies wäre einfach zu verwirklichen gewesen, indem K die Aktien selbst veräußert hätte und der Erlös auf die Konten der Kinder transferiert worden wäre. Die gewählte Vorgehensweise war dagegen wesentlich umständlicher.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 265 | ID 44963935