· Fachbeitrag · Gemeinschaftliches Testament
Beeinträchtigende Schenkung oder lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen etwa zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will (BGH 26.10.11, IV ZR 72/11, Abruf-Nr. 113915). |
Sachverhalt
Die Eltern der Parteien errichteten 1986 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen nach dem Letztversterbenden. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Beklagten das Hausgrundstück. Gegenleistungen, insbesondere die Vereinbarung von Wart- und Pflegeleistungen, wurden von den Vertragsteilen - trotz Belehrung durch den Notar - nicht gewünscht. Nach dem Tod der Mutter verlangt die Klägerin vom Beklagten Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück, weil es sich um eine beeinträchtigende Schenkung gemäß § 2287 BGB handele.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe - bzw. bei einem gemeinschaftlichen Testament der Schlusserbe -, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn der Erblasser in der Absicht geschenkt hat, den Vertrags- bzw. Schlusserben zu beeinträchtigen. Da die Benachteiligungsabsicht mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden ist, wäre - von Ausnahmefällen abgesehen - in einer solchen Lage die Bereicherung faktisch immer ungerechtfertigt. Dennoch greift § 2287 BGB nicht zwangsläufig bei jeder Schenkung. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat.
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