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  • · Nachricht · Gesetzentwurf

    Vermögensteuergesetz 2014

    | Die Vermögenssteuer wurde seit dem VZ 1997 nicht mehr erhoben. Einige von der SPD und den Grünen regierte Bundesländer haben nun einen ersten Entwurf vorgelegt, mit dem eine ertragsunabhängige Wiederbelebung der Vermögensteuer verfolgt wird. Da das Auskommen einer Vermögenssteuer alleine den Bundesländern zusteht (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG), darf man davon ausgehen, dass auch die von der CDU bzw. CSU regierten Länder einem entsprechenden Vorschlag nicht ablehnend gegenüber stehen. Die Länder versprechen sich ein Steuermehraufkommen von 10 Mrd. EUR. |

     

    Mit Beschluss vom 22.6.95 hatte das BVerfG (2 BvL 37/91, BStBl II 95, 655) mit dem ErbStG bzw. VStG für unvereinbar erklärt, denn das Grundvermögen wurde seinerzeit mit höchstens 50 % seines Verkehrswerts erfasst, während z.B. Geldvermögen in vollem Umfang zu versteuern war. Nach dem VStG-E 2014 erfolgt die Bewertung des Vermögens nun mit den Verkehrswerten - analog dem ErbStG 2009.

     

    Der Entwurf in Kürze: Das zu versteuernde Vermögen von natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften soll ab 2014 mit 1 % besteuert werden (§ 12 VStG-E 2014). Es ist für natürliche Personen ein Freibetrag von 2 Mio. EUR (für Ehepaare 4 Mio. EUR) vorgesehen (§ 9 Abs. 1 VStG-E 2014), für Kapitalgesellschaften allerdings nur eine Freigrenze von 200.000 EUR. Der persönliche Freibetrag kann bei 2 Mio. EUR übersteigendem Vermögen auf minimal 500.000 EUR abschmelzen. Der Freibetrag verringert sich um 50 % des Betrags, um den das Vermögen den Freibetrag übersteigt. Konkret beträgt der persönliche Freibetrag ab einem Vermögen von 5 Mio. EUR demnach nur noch 500.000 EUR.

     

    Häuselmann kritisiert in der DStR 12, 1677 ff., dass sich die Bewertungsgrundsätze am ErbStG ausrichten sollen, obwohl im Gegensatz zur VSt mit der SchenkSt bzw. ErbSt ein einmaliger Vorgang besteuert wird und dass nur zertifiziertes Altersvorsorgevermögen begünstigt sein soll.

    Quelle: ID 35581650