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  • · Fachbeitrag · Gleichheitsgrundsatz

    BFH stellt klar: Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht ist verfassungsgemäß

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 12.10.22. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erwarb von seiner Mutter M im Jahr 2011 ein in der Schweiz belegenes Grundstück gegen Bestellung eines lebenslänglichen Nutzungsrechts. K und M, beide deutsche Staatsangehörige, gaben vor der Übertragung ihre Wohnsitze in Deutschland auf und verzogen in die Schweiz. Nach dem Tod der M im Februar 2013 informierte K das FA von der Schenkung des Grundstücks. Das FA setzte sodann Schenkungsteuer fest.

     

    Nach Ansicht des K sei die erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Buchst. b ErbStG verfassungs- und unionsrechtswidrig. Die Regelung behandele deutsche und nichtdeutsche Staatsangehörige ungleich i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem liege eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vor. Das FG München (3.7.19, 4 K 1286/18) wies die Klage ab, und der BFH gab dem FG recht.