· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Erbengemeinschaft ist selbstständiger Rechtsträger
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
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Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen A, der mit 85 % am Kapital einer Grundbesitz haltenden GmbH beteiligt war. Die übrigen Anteile hielt P. Am 10.9.07 beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung, zu der alle Gesellschafter zugelassen wurden. Am 18.10.07 erklärte K die Übernahme auch des auf P entfallenden Anteils aus der Kapitalerhöhung, nachdem P innerhalb der vereinbarten Frist keine Übernahmeerklärung abgab. Die Beteiligung der Erbengemeinschaft am Kapital der GmbH erhöhte sich damit auf 97 %. Am 27.2.08 übertrug P seinen Anteil (3 %) sodann auf die Erbengemeinschaft.
Das FA setzte GrESt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gegen K fest, da K 97 % der GmbH-Anteile erlangt habe. Das FA gab als besteuerten Sachverhalt die Kapitalerhöhung vom 10.09.07 an. Sodann erließ es einen Änderungsbescheid, in dem als besteuerter Sachverhalt die Vereinigung aller Anteile bei der GmbH mit Datum 27.2.08 bezeichnet ist. Nach Ansicht der K habe nicht die Erbengemeinschaft die Anteile geerbt, sondern die einzelnen Erben. Das FG wies die Klage als unbegründet zurück.
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