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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Erbengemeinschaft ist selbstständiger Rechtsträger

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    • 1. Vereinigen sich mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben.
    • 2. Reicht der vom GrESt-Bescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Tatbestand, an den das GrEStG die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig. Der im Bescheid bezeichnete - nicht steuerbare - Lebenssachverhalt kann nicht durch einen anderen - steuerbaren - ersetzt werden.
    • 3. Sind die Anteile an einer Gesellschaft bereits aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäfts in einer Hand vereinigt, weil das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Quantum von 95 % der Anteile erfüllt ist, unterliegt der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung.
     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen A, der mit 85 % am Kapital einer Grundbesitz haltenden GmbH beteiligt war. Die übrigen Anteile hielt P. Am 10.9.07 beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung, zu der alle Gesellschafter zugelassen wurden. Am 18.10.07 erklärte K die Übernahme auch des auf P entfallenden Anteils aus der Kapitalerhöhung, nachdem P innerhalb der vereinbarten Frist keine Übernahmeerklärung abgab. Die Beteiligung der Erbengemeinschaft am Kapital der GmbH erhöhte sich damit auf 97 %. Am 27.2.08 übertrug P seinen Anteil (3 %) sodann auf die Erbengemeinschaft.

     

    Das FA setzte GrESt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gegen K fest, da K 97 % der GmbH-Anteile erlangt habe. Das FA gab als besteuerten Sachverhalt die Kapitalerhöhung vom 10.09.07 an. Sodann erließ es einen Änderungsbescheid, in dem als besteuerter Sachverhalt die Vereinigung aller Anteile bei der GmbH mit Datum 27.2.08 bezeichnet ist. Nach Ansicht der K habe nicht die Erbengemeinschaft die Anteile geerbt, sondern die einzelnen Erben. Das FG wies die Klage als unbegründet zurück.