Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Grundstück: Der Erwerb von Miteigentumsanteilenvon Geschwistern ist steuerbefreit

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der Vater hat Miteigentumsanteile an einem Grundstück schenkweise auf seine beiden Kinder übertragen. Die beiden Kinder haben sich verpflichtet, Miteigentumsanteile anteilig auf später geborene Geschwister zu übertragen. Der Erwerb durch die später geborenen Geschwister ist - so der BFH - von der Grunderwerbsteuer befreit ( BFH 16.12.15, II R 49/14, Abruf-Nr. 183674 ). |

     

    Sachverhalt

    Mit Vertrag vom 21.3.88 übertrug der Vater V des im Oktober 1988 geborenen Klägers K dessen zwei Schwestern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Miteigentumsanteile (MA) an einem Grundstück zu gleichen Teilen. Die Schwestern verpflichteten sich, ihre künftigen Geschwister so zu stellen, als ob diese zu denselben Bedingungen einen MA erworben hätten. In 2012 übertrugen die Schwestern gemäß dem Vertrag vom 21.3.88 dem K jeweils ein Sechstel des Grundstücks, sodass alle Geschwister Miteigentümer zu einem Drittel wurden. Das FA setzte gegen K für den Erwerb der MA an dem Grundstück GrESt fest. Das FG Düsseldorf (16.7.14, 7 K 1201/14 GE, EFG 14, 2075) gab der Klage statt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erwerb der MA von den Schwestern durch K ist aufgrund interpolierender Betrachtung von § 3 Nr. 6 GrEStG i. V. mit § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der GrESt befreit. Aus der Zusammenschau (Interpolation) zweier Befreiungsvorschriften kann sich eine Steuerbefreiung ergeben, die im Wortlaut der Einzelvorschriften nicht zum Ausdruck kommt (BFH 20.12.11, II R 42/10, BFH/NV 12, 1177). Eine derartige Steuerbefreiung kann sich ergeben, wenn der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb in abgekürzter Weise erfolgt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wären sie durchgeführt worden, ebenfalls steuerfrei wären (BFH 11.8.14, II B 131/13, BFH/NV 15, 5, Rn. 16). Die Interpolation als Auslegungsmethode darf jedoch nur an einen real verwirklichten, nicht aber an einen fiktiven Sachverhalt anknüpfen.