· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Keine GrESt-Befreiung für Anteilsvereinigung bei Einbringung schenkweise erhaltener GmbH-Anteile
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Bei der Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund der Einbringung von Gesellschaftsanteilen wird kein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern, sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden Gesellschaft fingiert. Dieser (fiktive) Grundstückserwerb kann nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen i. S. des § 5 Abs. 1 GrEStG gleichgestellt werden. |
Sachverhalt
Der Alleingesellschafter A einer Grundbesitz haltenden GmbH verschenkte seine vier Teilgesellschaftsanteile an seine Töchter mit der Auflage, die Anteile in die GmbH & Co. KG (KG), deren Gesellschafter die Töchter waren, einzubringen. Nachdem die Töchter die Anteile in die GmbH & Co. KG ohne Gegenleistung einbrachten ‒ der Wert der Anteile wurde einem gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklagekonto verbucht ‒, setzte das FA GrESt fest, da die Einbringung den Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG erfülle. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG sei nicht zu gewähren, da die Anteilsvereinigung nicht bereits mit der Schenkung erfolgte. Nach Ansicht der KG (Klägerin) dagegen gilt die Steuerbefreiung, da Schenkung und Einbringung einen einheitlichen Lebenssachverhalt bildeten. Das FG folgte dem FA (FG Düsseldorf 16.7.14, 7 K 1910/13 GE, EFG, 14, 1898).
Entscheidungsgründe
Die Anteilsvereinigung ist nicht nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerbefreit (BFH 22.2.17, II R 52/14, Abruf-Nr. 193271). Grundsätzlich ist die Steuerbefreiung auch auf Anteilsvereinigungen i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar. Maßgebend ist dabei aber, dass nur ein Lebenssachverhalt vorliegt, der sowohl der SchenkSt als auch der GrESt unterliegt. Daran fehlt es, wenn die freigebige Zuwendung des Gesellschaftsanteils für sich noch keine GrESt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG auslöst. Wird wie im Streitfall erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG erfüllt, gilt § 3 Nr. 2 GrEStG nicht. In diesen Fällen unterliegt nicht derselbe, sondern es unterliegen unterschiedliche Rechtsvorgänge sowohl der SchenkSt als auch der GrESt.
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