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  • · Fachbeitrag · Grundstücksschenkung

    Gleichstellungsverpflichtung nicht in jedem Fall bereicherungsmindernd abzuziehen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die grunderwerbsteuerlichen Grundsätze über die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften finden im Schenkungsteuerrecht keine Anwendung. Wer lediglich über einen Eigentumsverschaffungsanspruch verfügt, aber nicht Eigentümer ist, kann das Eigentum nicht im Wege der Schenkung übertragen ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 16.9.20. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K hat acht Kinder. Nach der Geburt des vierten Kindes schenkte er den vier Kindern am 20.12.84 ein Grundstück. Für den Fall der Geburt weiterer Kinder verpflichteten sie sich, diese ab Geburt so zu stellen, dass alle gleichmäßig am Grundstück beteiligt sind. Nach der Geburt zweier weiterer Kinder übertrugen die vier ältesten Kinder am 16.5.89 Bruchteile auf die beiden Nachgeborenen, sodass alle sechs Kinder jeweils zu 1/6 Miteigentümer waren. Die Übertragungen wurden im Grundbuch vollzogen. In den Jahren 2001 und 2004 wurden zwei weitere Kinder geboren. Eine anteilige Eigentumsübertragung auf diese Kinder erfolgte nicht mehr. Mit Vertrag vom 12.6.14 übertrugen die sechs ersten Kinder das Eigentum wieder auf K zurück. Am 17.7.14 übertrug K das Grundstück dem siebten und achten Kind unentgeltlich.

     

    Nach Ansicht des FA unterlag der Erwerb der Miteigentumsanteile von jeweils 1/6 durch K der Schenkungsteuer. K machte geltend, dass wegen der Gleichstellungsansprüche der beiden jüngsten Kinder die Zuwendungen der ersten sechs Kinder nur jeweils 1/8 des Grundstücks umfassten. Das FG Baden-Württemberg (21.11.18, 7 K 1602/18, EFG 19, 192) wies die Klage ab. Die beiden jüngsten Kinder seien mangels Eigentums am Grundstück nicht Zuwendende. So sah das letztlich auch der BFH (16.9.20, II R 33/19, Abruf-Nr. 220033). Die am 12.6.14 von den ersten sechs Kindern bewirkten Schenkungen der Miteigentumsanteile an dem Grundstück bezogen sich somit auf jeweils 1/6 des Grundstücks.