· Fachbeitrag · Grundstücksschenkung
Grundschulden mindern nicht den Erwerb
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Verbindlichkeiten, die durch Grundschulden an Grundvermögen gesichert waren, das der Erblasser dem Erben zu Lebzeiten geschenkt hat, sind nicht als Gegenleistung vom Wert der Schenkung, sondern erst beim Erwerb von Todes wegen in Abzug zu bringen. |
Sachverhalt
Die im Jahr 2013 verstorbene M übertrug im Jahr 2011 ihrer Tochter (Klägerin K) Grundbesitz unter Vorbehaltsnießbrauch. M verpflichtete sich, weiterhin den Kapitaldienst auf die Darlehen zu übernehmen, die durch Grundschulden an dem übertragenen Grundstück besichert waren. Die Grundschulden blieben nach der Übertragung bestehen. Das FA berücksichtigte die Verbindlichkeiten nicht bei der Festsetzung der SchenkSt im Jahr 2011, sondern erst bei der Festsetzung der ErbSt im Jahr 2013. Die durch die Grundpfandrechte gesicherten Schuldverpflichtungen seien erst im Rahmen des Erbfalls gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf K als Erbin übergegangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet (FG Köln 27.1.16, 7 K 2894/14, Abruf-Nr. 188155). Aus der Übernahme der dinglichen Haftung aus den Grundschulden resultiert (noch) keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung der K. Es besteht nur eine Duldungspflicht, die sich als aufschiebend bedingte Last zunächst nicht auswirken kann; sie ist daher nach § 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 Abs. 1 BewG schenkungsteuerlich nicht zu berücksichtigen, solange die Bedingung nicht eintritt (BFH 6.12.00, II B 161/99, BFH/NV 01, 781; FG Nürnberg 26.4.07, 4 K 177/2007, EFG 07, 1185).
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