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  • · Fachbeitrag · Grundstückswert

    Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts: Finanzmathematische Methode ungeeignet

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Werte sind wegen der besonderen Sachkunde regelmäßig verbindlich. Ein finanzmathematisch ermittelter Wert für ein Erbbaugrundstück ist jedenfalls unzulässig, wenn dieser den untersten Wert ergibt und im Gutachten eine Begründung fehlt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erbte mehrere bebaute Erbbaugrundstücke. Das FA ermittelte die Bodenwertanteile unter Ansatz geschätzter Erbbauzinsen angelehnt an § 194 Abs. 3 BewG und stellte sie als Grundstückswerte fest (Besteuerungszeitpunkt 31.7.10). K begehrte den Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts, nachgewiesen durch ein gemäß der finanzmathematischen Methode erstelltes Sachverständigengutachten. Während des Klageverfahrens schaltete das FA den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GAG) ein, der höhere Werte als jene vom FA geschätzten mitteilte.

     

    • 1. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den FÄ gemäß § 183 Abs. 2 BewG mitgeteilten Vergleichsfaktoren sind wie die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 S. 2 BewG ermittelten und den FÄ mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.
    • 2. Die finanzmathematische Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 ist bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts i.S. des § 198 BewG nicht ohne Weiteres geeignet. Der Sachverständige hat jedenfalls zu begründen, warum die Methode im Einzelfall geeignet sein soll.