· Fachbeitrag · Grundstückswert
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts: Finanzmathematische Methode ungeeignet
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Werte sind wegen der besonderen Sachkunde regelmäßig verbindlich. Ein finanzmathematisch ermittelter Wert für ein Erbbaugrundstück ist jedenfalls unzulässig, wenn dieser den untersten Wert ergibt und im Gutachten eine Begründung fehlt. |
Sachverhalt
Die Klägerin K erbte mehrere bebaute Erbbaugrundstücke. Das FA ermittelte die Bodenwertanteile unter Ansatz geschätzter Erbbauzinsen angelehnt an § 194 Abs. 3 BewG und stellte sie als Grundstückswerte fest (Besteuerungszeitpunkt 31.7.10). K begehrte den Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts, nachgewiesen durch ein gemäß der finanzmathematischen Methode erstelltes Sachverständigengutachten. Während des Klageverfahrens schaltete das FA den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GAG) ein, der höhere Werte als jene vom FA geschätzten mitteilte.
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