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  • · Fachbeitrag · Grundvermögen

    Keine Doppelbelastung von GrESt und ErbSt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Beruht die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf einem Erwerb von Todes wegen oder einer Erbauseinandersetzung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG (FG Köln 25.9.13, 5 K 3747/09, Abruf-Nr. 140979, NZB eingelegt, Az. BFH II B 114/13).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K war zu 10 % an der A-GmbH beteiligt. Zum Betriebsvermögen gehörten mehrere Grundstücke. Die übrigen 90 % der Anteile an der A-GmbH hielt die A-GmbH & Co. KG (A-KG). Gesellschafter der A-KG und der Komplementärin der A-KG waren K und dessen Mutter M zu je 50 %. K erwarb jene Anteile nach dem Tod seines Vaters V als dessen Rechtsnachfolger. Nach dem Tod der M setzten sich beide Erben, K und dessen Schwester, dahingehend auseinander, dass K sämtliche Gesellschaftsanteile erhielt. Das FA setzte GrESt gegen K fest, da er nach der Erbauseinandersetzung mit 100 % an der A-GmbH als grundbesitzender Gesellschaft beteiligt sei. Die Beteiligung ergebe sich mit 10 % unmittelbar und mit 90 % mittelbar über die A-KG.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist zu 90 % nach § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG von der GrESt befreit. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der GrESt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden (Anteilsvereinigung). Vorliegend ist § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt. K ist nach der Erbauseinandersetzung mit 10 % unmittelbar und 90 % mittelbar über die A-KG an der A-GmbH beteiligt.

     

    Die Anteilsvereinigung ist jedoch nach § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG zu 90 % steuerbefreit. Eine Besteuerung kommt nur in Betracht, soweit K unmittelbar mit 10 % an der GmbH beteiligt ist. Soweit die Anteilsvereinigung auf der 90 %igen mittelbaren Beteiligung des K an der GmbH beruht, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG (Erwerb von Todes wegen von V und M) bzw. nach § 3 Nr. 3 GrEStG (Erwerb durch Erbauseinandersetzung mit der Schwester) gegeben.

     

    Mit Urteil vom 23.5.12 hat der BFH (II R 21/10, ErbBstg 12, 177) seine Rechtsprechung geändert und hält nun die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG auch bei Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für anwendbar, soweit diese auf Schenkungen beruhen. § 3 Nr. 2 GrEStG habe den Zweck, die doppelte Belastung desselben Lebensvorgangs mit GrESt und ErbSt bzw. SchenkSt zu vermeiden. Entsprechendes gelte für vorhergehende Anteilserwerbe, die auf einer freigebigen Zuwendung beruhen. Die früher erworbenen Anteile seien ebenso damit behaftet, dass ihr Erwerb der SchenkSt unterlegen habe.

     

    Nach Ansicht des FG muss dies auch für den Anteilserwerb von Todes wegen nach § 3 Nr. 2 GrEStG und im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach § 3 Nr. 3 GrEStG gelten. Da K 50 % der Anteile an der KG nach dem Tode des V und weitere 25 % nach dem Tod der M von Todes wegen erhalten hat, ist der Erwerb der Anteile an der KG insoweit nach § 3 Nr. 2 GrEStG mit 75 % steuerbefreit. Für den Erwerb der restlichen Anteile von 25 % von der Schwester im Wege der Erbauseinandersetzung ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG zu gewähren. Der Erwerb der mittelbaren Beteiligung des K an der GmbH ist damit zu 100 % steuerbefreit. Bezogen auf die Anteilsvereinigung ergibt sich hieraus eine Steuerbefreiung im Umfang der mittelbaren Beteiligung des K an der GmbH (90 %).

     

    Praxishinweis

    Ist die Anteilsvereinigung auf eine gemischte Schenkung zurückzuführen, sind für den entgeltlichen Teil des Erwerbs nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG als Bemessungsgrundlage der GrESt die festgestellten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen (BFH 23.5.12, II R 21/10, ErbBstg 12, 177). Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 6 S. 1 GrEStG ist hinsichtlich des entgeltlichen Teils nicht deshalb zu gewähren, weil der fiktive Grundstückserwerb i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf eine Anteilsübertragung zwischen Verwandten in gerader Linie zurückzuführen ist. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG besteuert einen fiktiven Grundstückserwerb von der Kapitalgesellschaft. Zwischen der Kapitalgesellschaft und demjenigen, der mindestens 95 % der Anteile hält, kann aber kein Verwandtschaftsverhältnis bestehen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 94 | ID 42587935