· Fachbeitrag · Insolvenz
Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die ErbSt auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 InsO und als solche gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen ‒ so der BFH mit Urteil vom 5.4.17. |
Sachverhalt
Der Kläger K ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners A. Das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen wurde im April 2010 eröffnet. A ist Alleinerbe der im Oktober 2010 verstorbenen Erblasserin. Er nahm die Erbschaft im Mai 2012 an. Das FA setzte ErbSt fest und gab den Bescheid dem K als Insolvenzverwalter des A bekannt. Es forderte den K zur Zahlung auf und meldete die festgesetzte ErbSt ferner zur Insolvenztabelle an. K legte Einspruch ein. Bei der ErbSt handele es sich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseverbindlichkeit.
Das FG Düsseldorf (18.3.15, 4 K 3087/14 Erb, EFG 15, 1020) gab der Klage statt. Bei der ErbSt handele es sich um eine Insolvenzforderung i. S. des § 38 InsO, die nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden könne. Der gegenüber K erlassene Steuerbescheid sei unwirksam.
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