· Fachbeitrag · Kettenschenkung
Zwischenerwerber bereichert
Der Zwischenerwerber ist bei einer Kettenschenkung erbschaftsteuerrechtlich bereichert, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt, ohne jedoch hierzu verpflichtet worden zu sein (BFH 30.11.11, II B 60/11, Abruf-Nr. 120950). |
Sachverhalt
S erhielt von seinem Vater V eine Wohnung geschenkt. S und V beantragten die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Eine Auflassungsvormerkung wurde nicht eingetragen. Am selben Tag übertrug S als ehebezogene Zuwendung unentgeltlich die Hälfte des Wohneigentums auf seine Ehefrau F. Auf die Zwischeneintragung des S im Grundbuch als Alleineigentümer wurde verzichtet. FA und FG gingen davon aus, dass V jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung dem S und der F zugewendet habe. F dagegen war der Ansicht, sie habe ihren Anteil von S und nicht von V erhalten.
Entscheidungsgründe
Der AdV-Antrag der F ist begründet. Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er einer Verpflichtung folgend an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor (BFH 13.10.93, II R 92/91, BStBl II 94, 128). Die Mittelsperson ist weder bereichert noch kommt eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten in Betracht. Wendet die Mittelsperson den Gegenstand dagegen ohne Veranlassung des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus. Dies gilt auch, wenn der Zuwendende weiß, dass die Mittelsperson den Gegenstand unmittelbar weiterschenkt (BFH 14.3.62, II 218/59 U, BStBl III 62, 206).
Im Streitfall liegen zwei Schenkungen vor: eine Zuwendung des Miteigentumsanteils am Grundstück durch V an S und eine Zuwendung des hälftigen Miteigentumsanteils durch S an F. Eine Grundstücksschenkung setzt ein wirksames Schenkungsversprechen, die Auflassung und die Eintragungsbewilligung voraus. Die Eintragung des S im Grundbuch war hierfür nicht erforderlich (BFH 26.9.90, II R 150/88, BStBl II 91, 320). Der zwischen V und S geschlossene Überlassungsvertrag enthielt keine Verpflichtung des S zur Weiterübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils auf F. Es sind auch keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass V den S zu einer Weiterübertragung veranlasst haben könnte.
Praxishinweis
In einem anderen Fall hatten die Schwiegereltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf ihr Schwiegerkind übertragen. Hier hat der BFH eine Zuwendung des Ehegatten an seine Frau verneint, auch wenn die Zuwendung „auf Veranlassung des Kindes“ erfolgen sollte und als ehebedingte Zuwendung des Kindes bezeichnet wurde (BFH 10.3.05, II R 54/03, ErbBstg 05, 186, Abruf-Nr. 051320). Der BFH stellte darauf ab, dass keine Auflassung zugunsten des Kindes erfolgte. (GG)