· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeit
Gestundete Abfindungszahlung wegen Pflichtteilsverzicht mindert den Nachlass
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Vereinbaren die Kinder mit der überlebenden Mutter eine Abfindungszahlung zur Abgeltung der erbrechtlichen Ansprüche auf den Tod des erstverstorbenen Vaters und wird diese Abfindung bis zum Ableben der Mutter verzinslich gestundet, ist die Abfindung als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig ( FG Baden-Württemberg 29.7.15, 7 K 1250/13, Abruf-Nr. 146088 , Revision zugelassen). |
Sachverhalt
Der Kläger K ist zusammen mit seinem Bruder Erbe seiner im Jahr 2009 verstorbenen Mutter M. Nach dem Tod des Vaters V im Jahr 2002 wurde M Alleinerbin. M vereinbarte im Jahr 2004 mit ihren beiden Söhnen, dass diese jeweils eine Abfindung zur Abgeltung aller erbrechtlichen Ansprüche auf den Tod des V erhalten sollten.
Die Beträge wurden bis zum Ableben der M gestundet und mit 4 % p.a. verzinst. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Abfindung als Nachlassverbindlichkeit ab, da von Beginn an klar gewesen sei, dass M wegen der Stundung die Schuld nicht selbst zu erfüllen habe.
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