· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeit
Nachlasspfleger löst Grundstücksdarlehen gegen Vorfälligkeitsentschädigung ab
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Rahmen einer Nachlasspflegschaft für die vorzeitige Ablösung von Darlehen angefallen sind, sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ‒ so das FG Münster mit Urteil vom 12.4.18. |
Sachverhalt
Die Erblasserin E verstarb im Jahr 2013. Da ihre Erben nicht bekannt waren und sicherungsbedürftiger Nachlass vorlag, ordnete das AG Nachlasspflegschaft durch C an, wobei der Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben umfasste.
Zum Nachlass gehörten mehrere Grundstücke und deren Bankfinanzierungen. Im Jahr 2014 veräußerte C mit Genehmigung des AG die Grundstücke und löste die Darlehen gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen ab. Im Jahr 2015 waren sämtliche 29 Erben ermittelt. Kläger K, einer der Erben, machte die Vorfälligkeitsentschädigungen anteilig als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das FA lehnte dies ab, da Vorfälligkeitsentschädigungen als Kosten für die Nachlassverwaltung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig seien.
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