· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten
Gebäudeschaden nach Erbfall: Reparaturkosten sind keine Nachlassverbindlichkeit
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Aufwendungen, um Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden zu beseitigen, deren Ursache der Erblasser gesetzt hatte, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. |
Sachverhalt
Der Kläger K erbte ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser E eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung beheizt. Noch vor seinem Tod bezog E Heizöl, das wegen veränderter Qualität die Heizungsanlage beschädigte. Entdeckt wurde der Schaden sechs Monate nach dem Tod des E. Die Instandsetzungskosten machte K als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) geltend, da die Schadensursache durch E gelegt worden sei. Das FA lehnte dies ab.
Das FG Münster (30.4.15, 3 K 900/13, EFG 15, 1465) wies die Klage ab. Allein der Einkauf von ungeeignetem Heizöl durch E als Ursache für den Schaden und die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen reiche für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus. Es fehle an einer zu Lebzeiten des E entstandenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung zur Schadensbeseitigung.
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