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  • · Fachbeitrag · Niederlande

    Berücksichtigung von Vorerwerben bei der Anrechnung niederländischer SchenkSt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Bei der Festsetzung der inländischen SchenkSt für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der SchenkSt unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die in den Niederlanden gezahlte SchenkSt ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt (BFH 7.9.11, II R 58/09, Abruf-Nr. 113474).

    Sachverhalt

    Die im Inland wohnende Klägerin K erhielt von ihrer in den Niederlanden wohnenden Mutter innerhalb von 10 Jahren mehrere in den Niederlanden der SchenkSt unterworfene Geldzuwendungen. Das FA rechnete die niederländische SchenkSt nur insoweit an, als sie auf den Letzterwerb am Stichtag entfiel. K begehrte die Anrechnung der gesamten niederländischen SchenkSt, also auch die Steuer auf die Vorerwerbe. Das FG Köln (23.4.09, 9 K 47/07, EFG 10, 438) wies die Klage ab. Eine weitergehende Anrechnung der von K gezahlten niederländischen SchenkSt sei weder nach § 14 ErbStG noch nach § 21 ErbStG noch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Grundsätze gerechtfertigt.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Festsetzung der inländischen SchenkSt für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der SchenkSt unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen SchenkSt. Die in den Niederlanden gezahlte SchenkSt ist nach § 21 ErbStG nur insoweit anzurechnen, als sie auf den besteuerten Letzterwerb entfällt. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische SchenkSt für die Vorerwerbe bei der Festsetzung der inländischen SchenkSt für die Vorerwerbe nicht oder nur zum Teil angerechnet werden konnte, weil für den jeweiligen Vorerwerb entweder keine deutsche SchenkSt festzusetzen oder die deutsche SchenkSt niedriger als die ausländische SchenkSt war. Eine Anrechnung nicht ausgenutzter ausländischer SchenkSt kann nicht bei der Besteuerung von Nacherwerben nachgeholt werden.