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  • · Fachbeitrag · Nießbrauchsrecht

    Die vom Schenker übernommenen Schuldzinsen mindern den Wert des Nießbrauchs

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Werden die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung übernommen, mindern diese demgegenüber den Wert des Nießbrauchs. |

     

    Sachverhalt

    Die Eltern schenkten dem Kläger (K) im Jahr 2011 ein Grundstück und behielten sich lebenslangen Nießbrauch vor. K übernahm die Grundstücksdarlehen in dinglicher und persönlicher Hinsicht. Es wurde jedoch vereinbart, dass die Eltern im Innenverhältnis weiterhin Tilgung und Zinsleistungen für diese Darlehen übernehmen. Bei der Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs erfasste das FA die von den Eltern übernommenen Schuldzinsen wertmindernd. K war hingegen der Ansicht, der Jahreswert des Nießbrauchs sei ohne Abzug der Schuldzinsen zu ermitteln, wodurch der Wert des Erwerbs sinken würde.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Der Wert des Nießbrauchsrechts wurde zutreffend unter Berücksichtigung der vom Schenker geleisteten Schuldzinsen ermittelt (BFH 28.5.19, II R 4/16, Abruf-Nr. 212775).