24.06.2022 · Nachricht · Örtliche Zuständigkeit
Streit über Umfang und Inhalt einer Vermächtnisanordnung
| Der K wurde in einem Testament vermächtnisweise ein kostenloses Wohnungsrecht zugewandt. Es war festgelegt, dass sie lediglich notwendige Reparaturen im Einzelfall bis zu 100 DM tragen solle. In der Folgezeit trat ein Leck am Dach des Hauses auf, das zu einem Wasserschaden geführt hat. Die K verklagte die Erben auf Feststellung, dass sie verpflichtet sind, das Dach vollständig zu sanieren und die entstehenden Kosten zu tragen. Ein Erbe hat seinen Wohnsitz im Bezirk des LG Bonn, ein anderer im Bezirk des LG Köln. Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Flensburg. Geklagt hatte die K vor dem LG Flensburg. Einer der Beklagten rügte die örtliche Zuständigkeit. Zu Unrecht, wie das OLG Schleswig in seinem Beschluss vom 6.5.22 (2 AR 7/22, Abruf-Nr. 229859 ) entschied. |
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